Geschenke an Geschäftsfreunde

Betrieblich veranlasste Geschenke sind als Betriebsausgaben abzugsfähig und berechtigen zum Vorsteuerabzug, wenn sie pro Empfänger und Wirtschaftsjahr die Freigrenze von 35 EUR (netto bei Vorsteuerabzugsberechtigung) nicht übersteigen und keine Gegenleistung damit verbunden ist.

Geschäftsfreunde sind u.a. Kunden, Lieferanten, Vertreter und andere für das Unternehmen tätige Personen (ohne Arbeitnehmer).

Erhält der Empfänger das Geschenk im Rahmen seines Unternehmens, so zählt es zu dessen Einkünften und muss beim Empfänger versteuert werden.

Alternativ kann der Schenker gemäß § 37 b EStG eine pauschale Einkommensteuer auf Geschenke in Höhe von 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an das Finanzamt abführen. Dann muss der Empfänger sein Geschenk nicht selbst versteuern. Der schenkende Unternehmer hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.

Der BFH hat endgültig entschieden, dass § 37 b EStG für alle Geschenke ab einem Wert von 10 € gilt. Somit sind auch Geschenke, die unter der Freigrenze von 35 € liegen von der individuellen oder pauschalen Besteuerung betroffen.

Hierbei wird klargestellt, dass nur solche Sachzuwendungen nach § 37b EStG pauschaliert werden können, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht werden. Die Geschenke müssen also in sachlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einem zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vertragsverhältnis stehen und als zusätzliche Leistung hinzugefügt werden.

Zuwendungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses fallen im Umkehrschluss nicht in den Anwendungsbereich der Regelung.

Wer die pauschale Versteuerung wählt, muss dies für alle Geschäftsfreunde und alle Geschenke durchführen. Die Pauschalierung ist ausgeschlossen bei Geschenken ab 10.000,– €.