Kassenführung bei nicht-elektronischen Kassensystemen

Durch die vom Bundesfinanzministerium im November 2014 veröffentlichten neuen Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD) ergeben sich eine Reihe von neuen Anforderungen und Handlungsempfehlungen hinsichtlich der Kassenführung ab 1.1.2017.

Bei Nutzung einer sogenannten „offenen Ladenkasse“ sind die Buchungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen.

Dabei müssen die Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich festgehalten werden.
Für die Anfertigung des Kassenberichtes ist der gesamte Bargeldendbestand täglich zu zählen. Es sollte darüber hinaus der Geldbestand durch ein Zählprotokoll nachgewiesen werden.

Eine wichtige Anforderung der GoBD ist der Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit, Grundsätze der Wahrheit, fortlaufende und zeitgerechte Aufzeichnung, die Ordnung und die Unveränderbarkeit.

Ein Kassenbericht muss zwingend unveränderbar sein. Die Kassenführung über eine Excel-Tabelle ist somit nicht ordnungsgemäß und kann daher im Falle einer Prüfung zu einer Hinzuschätzung von Einnahmen führen.

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