Thermobelege

Immer öfter werden im Einzelhandel, Tankstellen und in der Gastronomie Thermopapiere zur Ausstellung von Rechnungen verwendet. Die Haltbarkeit und damit Lesbarkeit von Thermopapieren ist begrenzt. Häufig ist bereits nach 3 – 4 Jahren der Beleg nicht mehr lesbar.

Der Unternehmer ist u.a. nach den Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen (§ 147 AO) verpflichtet, bis zum Ablauf der Aufbewahrungspflicht auch für die Lesbarkeit der Buchführungsunterlagen zu sorgen.

Es ist daher erforderlich, von den Thermobelegen nach ihrem Eingang eine Kopie zu fertigen und dem Originalbeleg beizuheften um den Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sowie den Betriebsausgabenabzug führen zu können.

Falls ein Beleg nicht mehr lesbar ist wird er im Rahmen einer Betriebsprüfung aus der gefertigten Buchhaltung gestrichen.

Bitte beachten Sie die Vorschriften bei der Zusammenstellung Ihrer Unterlagen.